Spätestens mit dem Erlass der VoVpf war klargestellt, dass die Verpfändung unter gewissen Voraussetzungen grundsätzlich zulässig war (Art. 1 Abs. 1 VoVpf; ebenso bereits das EVG im vorerwähnten Urteil B 15/05 vom 29. März 2006, Erw. 8.4.1). Der in der Botschaft zum BVG geäusserte Gedanke, die Policendarlehen sollten beispielsweise zur Überwindung von vorübergehenden Liquiditätsschwankungen zulässig sein, ist jedenfalls nicht als Zulässigkeitsvoraussetzung in den Gesetzes- oder Verordnungstext eingeflossen. Nach dem Eintritt des hier zu beurteilenden Schadenfalls wurden in der Literatur kritische Auffassungen zur Zulässigkeit der Policendarlehen vertreten.