Umgekehrt entsprach diese Praxis einem Kreditbedürfnis der Versicherungsnehmer oder Arbeitgeber. In der vor Erlass des BVG erschienenen Lehre wurde zum Teil postuliert, die Kollektivversicherung sollte nicht oder nur mit bestimmten Einschränkungen als Kreditmittel verwendet werden, wenn dadurch die Ansprüche der Berechtigten gefährdet werden, dies aber eher de lege ferenda und ohne dass eine gesetzliche Grundlage für ein entsprechendes Verbot erwähnt wird. Stattdessen hatten die schweizerischen Lebensversicherer selber gewisse Einschränkungen für die Belehnung von Deckungskapitalien vereinbart.