melden und den Nachweis erbringen, dass die Anlagevorschriften der BVV 2 eingehalten werden (Abs. 2). Das oberste paritätische Organ der Vorsorgeeinrichtung muss die Versicherten sowie den Arbeitgeber über die Darlehensaufnahme und die Verpfändung der Kollektivlebens- bzw. Rückversicherungsansprüche informieren (Abs. 3). Die Vorsorgeeinrichtung muss in ihrem Jahresbericht über den Umfang sämtlicher Verpfändungen ihrer Ansprüche informieren und auf allfällige Sicherstellungen hinweisen (Abs. 4).