Dabei geht es um sogenannte Policendarlehen bzw. Vorauszahlungsdarlehen, welche in der Verordnung vom 17. Februar 1988 über die Verpfändung von Ansprüchen einer Vorsorgeeinrichtung (VoVpf; SR 831.447) eingehender geregelt waren. Diese Verordnung war rückwirkend vom 1. Januar 1988 bis zum 31. Dezember 2004 in Kraft. Gemäss Art. 1 können zur Sicherstellung eines Darlehens, das der Vorsorgeeinrichtung von der Versicherungseinrichtung gewährt wird, die Ansprüche der Vorsorgeeinrichtung aus Kollektivlebens- bzw. Rückversicherungsvertrag zugunsten der Versicherungseinrichtung verpfändet werden (Abs. 1).