__ der Fall. Die D.________-SS hat den vollständigen Betrag, welchen sie von den Versicherungsgesellschaften aus den Policendarlehen erhielt, in M.________-Anteilscheine der D.________-AS investiert, welche ihrerseits wiederum zum grössten Teil einseitig in Immobilien investierte. Somit ist davon auszugehen, dass die D.________ gegen die Bestimmung von Art. 71 Abs. 1 BVG verstossen hat. ee) Gemäss Art. 71 Abs. 2 BVG bestimmt der Bundesrat Fälle, in denen die Verpfändung oder Belastung von Ansprüchen einer Vorsorgeeinrichtung aus Kollektivlebensversicherungsvertrag oder aus Rückversicherungsvertrag zulässig ist (Abs. 2).