Dennoch kann das Argument, dass Immobilien als gute Wertanlage galten und deshalb mit einer Konzentration auf Immobilienanlagen nicht schlechtere Resultate eingefahren wurden, als andere Anlagestiftungen, welche ihr Risiko verteilten, wie soeben gesehen, nicht gehört werden. Ferner widerspricht die weitgehende Konzentration der Vermögensanlage auf einen Schuldner, der seine Geschäftstätigkeit im Wesentlichen einseitig auf eine Tätigkeit im regionalen Wohn- und Immobilienmarkt ausrichtet, klar dem Grundsatz von Art. 71 Abs. 1 BVG der angemessenen Risikoverteilung. Und genau dies war bei der D.________ der Fall.