Somit gelten die in Art. 71 Abs. 1 BVG festgelegten Grundsätze der Vermögensverwaltung absolut und es sind keinerlei Abweichungen zugelassen. Dabei spielt die Risikoverteilung eine herausragende Rolle, wie dies bereits in der Botschaft BVG klar festgehalten war. Es ist zwar richtig, dass die D.________ zu Beginn der 90er Jahre auch einige Millionen in Wertschriften investierte und damit auch keine guten Renditen erzielte.