dem vom Gesetzgeber durch Art. 71 Abs. 1 BVG vorgegebenen Grundsatz der angemessenen Risikoverteilung bei der Vermögensanlage. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass diese Vorsorgeeinrichtung mit ihrer Anlagepolitik in der Vergangenheit offenbar gute Erfolge (angeblich bessere als verschiedene andere Kassen, die die Anlagevorschriften eingehalten haben) erzielt hatte und bis anhin keine konkrete Gefährdung der Anlagen eingetreten war (BGE 132 II 144 Erw. 2.4).