Da diese Bestimmung keine Delegation für den Erlass gesetzesvertretender Vorschriften enthält (Botschaft des Bundesrates zum BVG vom 19. Dezember 1975 [nachfolgend: Botschaft BVG], BBl 1976 I 149 ff.; in concreto hier BBl 1976 I 217 f.), gelten die darin festgelegten Grundsätze für die Vermögensverwaltung absolut und es sind keinerlei Abweichungen zugelassen. Die Art. 49-60 BVV 2 (4. Kapitel, 3. Abschnitt "Anlage des Vermögens") konkretisieren – entsprechend den inhaltlichen Vorgaben des Gesetzgebers – die in Art. 71 Abs. 1 BVG statuierten Grundsätze, von denen das Erfordernis der Sicherheit der Anlage erste Priorität geniesst.