Die zweite zentrale Anforderung besteht in der Pflicht der Vorsorgeeinrichtung, den voraussehbaren Bedarf an flüssigen Mitteln zu decken. Für das paritätische Organ geht es darum, der Vorsorgeeinrichtung die Fähigkeit zu erhalten, jederzeit ihren Verpflichtungen betreffend Versiche- rungs- und Freizügigkeitsleistungen nachzukommen, sobald diese fällig werden (Art. 52 BVV 2; MENTHA, a. a. O., N. 24 zu Art. 71 BVG).