Der Begriff des "genügenden Ertrages" muss im Lichte des Kardinalgrundsatzes der Sicherheit betrachtet werden. Die Vorsorgeeinrichtung muss eine Performance anstreben, die verhindert, dass sie dauerhaft in Unterdeckung fällt. Mit anderen Worten muss der Ertrag der autonomen und halbautonomen Vorsorgeeinrichtungen mindestens mittelfristig den technischen Zinssatz und die Vergütung des Kapitals der aktiven Versicherten decken (Y. MENTHA, N 20 zu Art. 71 BVG in Handkommentar). Die zweite zentrale Anforderung besteht in der Pflicht der Vorsorgeeinrichtung, den voraussehbaren Bedarf an flüssigen Mitteln zu decken.