Damit stossen die Vorbringen der Klägerin in Bezug auf die fehlende paritätische Verwaltung der D.________ ins Leere und müssen nicht weiter beachtet werden und dem Beklagten kann damit die Nichtverwirklichung der paritätischen Verwaltung nicht zum Vorwurf gemacht werden. dd) Die Vorsorgeeinrichtungen verwalten gemäss Art. 71 Abs. 1 BVG ihr Vermögen so, dass Sicherheit und genügender Ertrag der Anlagen, eine angemessene Verteilung der Risiken sowie die Deckung des voraussehbaren Bedarfes an flüssigen Mitteln gewährleistet sind (Abs. 1).