im Jahr 1996, wurde die Parität, wie gesehen, in der Praxis allgemein – und die D.________ stellte somit keinen Einzelfall dar – nicht strikt umgesetzt und auch gemäss der Meinung des Bundesgerichts war die Parität auf Stufe einer Sammelstiftung nur schwer zu verwirklichen, weshalb diesbezüglich auch keine zwingende Pflicht bestand. Eine zwingende Pflicht auch auf Stufe Sammelstiftung besteht erst seit der 1. BVG Revision (in Kraft ab 1. Januar 2005). Damit stossen die Vorbringen der Klägerin in Bezug auf die fehlende paritätische Verwaltung der D.______