Die D.________-AS war als reine Anlagestiftung nicht den Vorschriften des BVG unterstellt und musste somit auch nicht die Anforderungen an eine paritätische Verwaltung erfüllen. Was nun hingegen die D.________-SS betrifft, so hätte diese eigentlich der Anforderung an eine paritätische Verwaltung nachkommen müssen, dies zumindest ab Ende 1986. Für die Folgezeit bis zur Liquidation der D.________ im Jahr 1996, wurde die Parität, wie gesehen, in der Praxis allgemein – und die D._____