Stiftungsrat bei Sammelstiftungen nur schwer gewährleistet werden könne. Die Parität wurde meist erst auf Stufe des einzelnen Vorsorgewerks durch paritätisch zusammengesetzte Vorsorgekommissionen verwirklicht, welche aber über keine Führungsmacht verfügten (GÄCHTER / GECKELER HUNZIKER, a. a. O., N 68 ff. zu Art. 51 BVG).