In der Praxis wurden die Stiftungsräte der Sammelstiftungen in der Regel mit Vertretern der Stifterin, d. h. in der Regel einer Lebensversicherungsgesellschaft oder einer Bank, besetzt, da die Sammelstiftungen organisatorisch, personell und oft auch wirtschaftlich mit dieser eng verbunden sind. Auch das Bundesgericht (beispielsweise im Entscheid 2A.201/2001 Erw. 3b) ging davon aus, dass die Gewährung der Parität auf Stufe - 30 -