Bis zur 1. BVG-Revision bestand für Sammelund Gemeinschaftseinrichtungen keine Pflicht zur paritätischen Besetzung des obersten Organs, da es als nicht praktikabel erachtet wurde, bei solchen Einrichtungen mit einer Vielzahl von angeschlossenen Betrieben, aus dem Kreis der angeschlossenen Firmen Versicherte zu wählen, welche alle Arbeitnehmer repräsentativ vertreten könnten. In der Praxis wurden die Stiftungsräte der Sammelstiftungen in der Regel mit Vertretern der Stifterin, d. h. in der Regel einer Lebensversicherungsgesellschaft oder einer Bank, besetzt, da die Sammelstiftungen organisatorisch, personell und oft auch wirtschaftlich mit dieser eng verbunden sind.