Die volle Parität gemäss Art. 51 BVG wurde zur Stärkung der Beteiligung der Arbeitnehmenden eingeführt und bezweckt somit deren Schutz und wird als Minimalvorschrift zugunsten der Arbeitnehmervertretung verstanden. Eine Abweichung von der Parität zu Lasten der Arbeitnehmenden ist daher nicht zulässig (T. GÄCHTER / M. GECKELER HUNZIKER, N 12 zu Art. 51 BVG in Handkommentar).