d. das Verfahren bei Stimmengleichheit (Abs. 2). Die Versicherten wählen ihre Vertreter unmittelbar oder durch Delegierte. Ist dies wegen der Struktur der Vorsorgeeinrichtung nicht möglich, kann die Aufsichtsbehörde andere Formen der Vertretung zulassen (Abs. 3). Gemäss Art. 8 Abs. 1 der Verordnung vom 29. Juni 1983 über die Beaufsichtigung und die Registrierung der Vorsorgeeinrichtungen (BVV 1; SR 831.435.1), in ihrer Version bis zum 31. Dezember 2004, muss die Vorsorgeeinrichtung bis zum 31. Dezember 1986 die paritätische Verwaltung einführen und eine Kontrollstelle bestimmen.