49–60 BVV 2, einzuhalten, da sie ansonsten die Gelder der D.________-SS, die ihrerseits die Anlagebestimmungen zwingend einhalten musste, nicht hätte übernehmen dürfen. Damit wurde beispielsweise während der SR-Sitzung 57/89 vom 23. Juni 1989 sowie im Geschäftsbericht von 1989 klar falsch informiert, in dem vorgebracht wurde, die D.________-AS gelte als klassische Immobilien- Anlagestiftung, die nach wie vor 100% ihrer Investitionen in Liegenschaften tätigen könne.