Damit ist festzuhalten, dass die D.________-AS zwar als reine Anlagestiftung nicht dem BVG unterstellt war. Da sie aber fast ausschliesslich Gelder der D.________-SS anlegte, war sie dadurch dennoch gehalten die Anlagebestimmungen von Art. 71 Abs. 1 BVG, konkretisiert in Art. 49–60 BVV 2, einzuhalten, da sie ansonsten die Gelder der D.________-SS, die ihrerseits die Anlagebestimmungen zwingend einhalten musste, nicht hätte übernehmen dürfen.