mentstiftungen und ihr Verhältnis zu den angeschlossenen Vorsorgeeinrichtungen. So fallen die Rechtsbeziehungen zwischen registrierter Vorsorgeeinrichtung und Anlagestiftung unter Art. 51 BVG, und das Informationsrecht gemäss Art. 89bis Abs. 2 ZGB erstreckt sich auch auf diese Rechtsbeziehungen. Ferner wird die Anlagestiftung im Anwendungsbereich von Art. 71 Abs. 1 BVG (obligatorischer und überobligatorischer Teil der registrierten Vorsorgeeinrichtungen) die massgebenden Anlagevorschriften beachten müssen, damit sie Vermögen solcher Vorsorgeeinrichtungen übernehmen kann; vgl. Art. 56 Abs. 2 BVV 2 (H. M. RIEMER, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, 1985, §3 N. 18).