Anlagestiftungen sind keine Vorsorgestiftungen i. S. v. Art. 48/49 BVG oder Personalvorsorgestiftungen i. S. v. Art. 89 ZGB, da sie keine Leistungen an Arbeitnehmer, sondern Kapitalerträge oder –rückzahlungen an die angeschlossenen Stiftungen und andern Vorsorgeeinrichtungen erbringen. Ihr Zweck besteht in der Anlage von Stiftungsgeldern. Sie können daher als "Hilfsstiftungen der beruflichen Vorsorge" bezeichnet werden. Direkt anwendbar sind mithin auf sie weder BVG/FZG noch Art. 89bis ZGB, sondern das allgemeine Stiftungsrecht (Art. 80–89 und Art. 52–59 ZGB).