bb) Gemäss Art. 56 BVV 2 in seiner ursprünglichen Fassung bis zum 31. März 2000 sind Anteile an schweizerischen Anlagefonds und Ansprüche gegenüber Einrichtungen, die ausschliesslich Vermögen von Vorsorgeeinrichtungen anlegen und unter Bundesaufsicht stehen, den entsprechenden direkten Anlagen gleichgestellt (Abs. 1). Die Vorsorgeeinrichtungen können ihr Vermögen ohne Rücksicht auf die Schuldner- oder Unternehmungsbegrenzung bei diesen Einrichtungen anlegen, sofern deren Anlagerichtlinien im Hinblick auf diese Begrenzung dem Art. 54 entsprechen (Abs. 2).