Bereits diese Beispiele zeigen auf, dass die ganze Anlagetätigkeit auch nicht den Vorgaben von Art. 6 Abs. 2 des Verwaltungsreglements der D.________-AS entsprach, wonach das Vermögen nach kaufmännischen Grundsätzen angelegt wird und dabei ein genügender Ertrag, eine angemessene Verteilung der Risiken gewährleistet werde sowie in angemessener Weise der Bedarf an flüssigen Mittel zu decken sei, womit zum Grossen Teil die Formulierung von Art. 71 Abs. 1 BVG übernommen wurde, welcher weiter unten (vgl. Erw. 6e/dd) noch ausführlicher behandelt werden wird.