Versicherungen zurückzubezahlen. Zudem waren die Policendarlehen nicht unbefristet gewährt und es bestand damit zumindest in der Theorie die Möglichkeit, dass eine der Versicherungen sich aus dem System verabschiedet, womit grosse Summen hätten zurückbezahlt werden müssen. Hierfür wäre die D.________ aber zu keiner Zeit in der Lage gewesen. Zusätzlich bestand die Problematik, dass gemäss den Darlehensverträgen mit den beiden Versicherungen diese die Möglichkeit hatten, bei ausstehenden Zahlungen seitens der D.________, die verpfändeten Vorsorgekapitalien durch Verrechnung zu verwerten (vgl. Klagebeilage 40 und 117), was sie am Ende auch machten.