Es wird vorwiegend in Liegenschaften, in Hypotheken und in Wertschriften angelegt. Bei der Anlage des Vermögens sind die Schuldner oder Unternehmungsbegrenzungen des Art. 54 BVV 2 verbindlich. Damit partizipieren die Mitglieder unter Vorbehalt eines vorzeitigen Austrittes am Mehr- oder Minderwert der Anlagen, d. h. an allen Aktiven und Passiven der Stiftung (Abs. 2). Will der SR ein Grundstück erwerben, so hat ein neutraler Experte einen entsprechenden Schätzungsbericht abzufassen. Da es sich bei Liegenschaften um langfristige Kapitalanlagen handelt, soll bei der Expertise die voraussichtliche Entwicklung der nächsten 5 Jahre mitberücksichtigt werden (Abs. 3).