e) Hinsichtlich der Verletzung der relevanten Normen wird jeweils in einem ersten Schritt die jeweilige Bestimmung näher erläutert und in einem zweiten Schritt geprüft, ob das System der D.________ als solches dagegen verstossen hat. Erst in einem letzten Schritt wird der Frage nachgegangen, ob diese Verstösse auch dem Beklagten vorgeworfen werden können. aa) Gemäss Art. 2 Abs. 5 der Stiftungsstatuten der D.________-SS vom 13. September 1984 belehnt der Stiftungsausschuss die entweder mit der G.________ oder der F.________ für die einzelnen Vorsorgewerke abgeschlossenen - 26 -