Ein letztes Beispiel, welches hier aufgeführt werden soll, bilden die M.________-Anteilscheine, welche bereits anlässlich der SR-Sitzung 21/80 vom 11. Januar 1980 eingeführt worden waren, um vorhandene Liquiditätsprobleme auszuräumen, da zu jener Zeit die G.________ die gewährten Policendarlehen auf 5 Mio. Franken beschränkt hatte. Somit hat der Beklagte ein bereits bestehendes System an die durch das Inkrafttreten des BVG notwendigen Änderungen angepasst.