Diese Betrachtungsweise steht auch nicht im Widerspruch zum vorerwähnten Entscheid B 15/05 des Bundesgerichts, da dieses sich darin ja namentlich auf die Zeitperiode bis zum Austritt des Beklagten aus der F.________ im Frühjahr 1985 beschränkt hat, womit sich naturgemäss ein anderes Bild ergibt, als bei Betrachtung der ganzen hier relevanten Zeitperiode bis zur Liquidation der D.________ im Jahr 1996. Zudem hat das Bundesgericht in jenem Entscheid – wie ebenfalls bereits erwähnt – auch explizit darauf hingewiesen, dass der Beklagte allenfalls persönlich aus Art. 52 BVG hafte.