___ und B.________, wie soeben aufgezeigt, seine Position weiter. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beklagte auch SR-Mitglied und Vizepräsident der W.________-SS und ebenfalls Stiftungsrat der V.________-Stiftung war, welche ebenso zum "Imperium" von B.________ gehörte, womit er wohl sogar als wichtiges Glied der T.________-Gruppe zu gelten hat. Diese Betrachtungsweise steht auch nicht im Widerspruch zum vorerwähnten Entscheid B 15/05 des Bundesgerichts, da dieses sich darin ja namentlich auf die Zeitperiode bis zum Austritt des Beklagten aus der F.___