Dieses Vakuum wurde durch den Geschäftsausschuss gefüllt, welcher neben dem Beklagten aus der neuen Geschäftsführerin AH.________ (als Nachfolgerin von N.________) sowie AC.________ und AI.________ bestand. Dieser leitete faktisch die D.________ bis zu deren Liquidation im Jahr 1996. Damit dies ohne Probleme möglich war, stellte der Beklagte anlässlich der SR-Sitzung 84/95 vom 24. April 1995 den Antrag, ihm sei für alle vier Stiftungen (D.________-AS und –SS; W.________-AS und –SS) die Kollektivunterschrift zu erteilen. Dieser Antrag wurde in der Folge einstimmig angenommen.