dies unter dem Gesichtspunkt, dass die uns gewährten Vorauszahlungsdarlehen nicht mehr als 50% des Deckungskapitals der abgeschlossenen Kollektiv-Versicherungsverträge ausmachen und demzufolge die Anlagevorschriften eingehalten sind. (…) Wir erlauben uns, Ihnen ein formelles Gesuch zu unterbreiten, wonach die Anlagevorschriften von BVV 2 derart zu revidieren sind, dass in Zukunft die Bilanzierung des Deckungskapitals aus Kollektiv-Versicherungsverträgen zulässig ist. Damit wäre es möglich, dass die Anlagevorschriften seitens der Anlagestiftung nicht nur im Praktischen, sondern auch im bilanztechnischen Sinne eingehalten werden. (…) Eventualiter.