(…) Bei den damaligen Verhandlungen mit Ihrer Behörde stand nebst den gesetzlichen Anpassungen das Ziel im Vordergrund, unsere bis dahin verfolgte Geschäftstätigkeit beibehalten zu können. Es wurde uns damals auch zugesichert, dass wir die Mittel aus den Vorauszahlungsdarlehen weiterhin vollumfänglich in Liegenschaften anlegen, bzw. M.________-Anteilsscheine der D.________-Sammelstiftung zeichnen können; dies unter dem Gesichtspunkt, dass die uns gewährten Vorauszahlungsdarlehen nicht mehr als 50% des Deckungskapitals der abgeschlossenen Kollektiv-Versicherungsverträge ausmachen und demzufolge die Anlagevorschriften eingehalten sind.