wurde. So namentlich, dass das Deckungskapital aus den Kollektivversicherungsverträgen ebenfalls zum Vermögen zähle, um damit die Limiten von Art. 54 BVV 2 einhalten zu können sowie eine Erhöhung der Limite für Anlagen in Immobilien von 50% auf 60%: "Seit ihrem Bestehen hat die D.________-Stiftung ihre Mittel vorwiegend in Liegenschaften angelegt. (…)