Anfang 1991 beanstandete das BSV den zu hohen Immobilien-Anteil bei der D.________, weshalb am 1. Februar 1991 eine Besprechung zwischen dem BSV und der D.________ (vertreten durch N.________ und den Beklagten) stattfand. Vom BSV selber wurde eine Revision von Art. 49 BVV 2 als mögliche Lösung in Betracht gezogen. Der D.________ wurde das Recht eingeräumt, diesbezüglich eine Eingabe ans BSV zu machen (vgl. Klagebeilage 122). Diese Eingabe erfolgte mit Schreiben des Beklagten vom 2. Mai 1991 zu Handen des BSV (Klagebeilage 124), worin eine Anpassung der BVV 2 beantragt - 22 -