cc) Weiter ist festzuhalten, dass es ebenfalls der Beklagte war, der zusammen mit N.________ und B.________ federführend die D.________ als Einheit vis-à-vis der Aufsichtsbehörde, dem BSV, vertrat. Dies hat der Beklagte zumindest selber vor dem Untersuchungsrichteramt des Kantons O.________ so wiedergegeben (vgl. Klagebeilage 16; Antwort zu Punkt 87): "Als Stiftungsrat pflege ich auch den Kontakt zum BSV und zu den Leuten, die ich dort gut kenne. Da lag es nahe, dass ich als Jurist dort etwas federführend war. Dazu stehe ich, und auch dies stellt keine Schande dar."