So ist dem Geschäftsbericht 1990 in Bezug auf den Beklagten, der ja formell einzig Stiftungsrat der D.________-SS war, folgende Passage zu entnehmen: "Die D.________-AS hat unter dem Vorsitz ihres Stiftungsratsmitgliedes und Mitgliedes der BVG-Beschwerdekommission, Dr. A.________, eine Arbeitsgruppe 'Wohneigentumsförderung' eingesetzt."