Bereits aus Vorstehendem ist ersichtlich, dass die Trennung zwischen der D.________- SS und der D.________-AS nicht so eine strikte war, wie es der Beklagte geltend macht. Er kann sich deshalb mit der Berufung auf den Umstand, dass er nur Stiftungsrat der D.________-SS und nicht der D.________-AS – welche den eigentlichen Grundstein für den Niedergang des D.________-Konstrukts legte – war, nicht so einfach aus der Verantwortung hinsichtlich der Vorkommnisse bei der D.________-AS nehmen.