Es steht fest, und wird auch seitens des Beklagten nicht bestritten, dass er vom 19. Dezember 1984 bis 20. März 1996 (Handelsregisterauszug D.________-SS in Liquidation, Klagebeilage 32) gewählter Stiftungsrat der D.________-SS war, ab Mitte 1991 deren Vizepräsident. Somit steht bereits damit fest, dass der Beklagte Organ der D.________-SS war und damit seine Passivlegitimation gegeben und seine Verantwortlichkeit unter dem Blickwinkel von Art. 52 BVG zu prüfen ist.