d) Der von der Klägerin erlittene Schaden aus Sicherstellung der Vorsorgeleistungen der D.________-SS beträgt 62.5 Mio. Franken. Die D.________-SS, deren Liquidation immer noch nicht abgeschlossen ist, hat wie gesehen einen Schaden von 67.7 Mio. Franken (Stand 31. Dezember 2009) erlitten. Einen Anspruch von 5 Mio. Franken aus Art. 52 BVG hat sie mittels Zession an die Klägerin übertragen, welche vorliegend die Gesamtsumme von 5 Mio. Franken einklagt.