Versicherungsnehmerin war die D.________-SS. Die Versicherungsprämien wurden von den angeschlossenen Unternehmen direkt an die Versicherungsgesellschaften einbezahlt, welche ihrerseits die Leistungen ebenfalls direkt an die Versicherten erbrachten. Die beiden Versicherungsgesellschaften gewährten in der Folge der D.________-SS auf den Kollektivversicherungsverträgen Policendarlehen, womit faktisch die Ansprüche der Versicherten belehnt waren. Bei Eintritt eines Leistungsfalles erbrachten die Versicherungen daher die Leistungen abzüglich der Summe der Policendarlehen.