aa) Im Hinblick auf das Inkrafttreten des BVG wurde die bereits existierende D.________-Gemeinschaftsstiftung umbenannt in D.________-AS und daneben eine neue D.________-SS gegründet, wobei letztere als registrierte Vorsorgeeinrichtung gemäss Art. 48 BVG den Zweck der beruflichen Vorsorge übernahm. Die künftig zu erbringenden Leistungen der D.________-SS wurden entweder bei der F.________ oder der G.________ durch den Abschluss von Kollektivversicherungsverträgen rückversichert. Versicherungsnehmerin war die D.________-SS.