Es ist klar festzuhalten, dass der Beklagte in jenem Urteil keine Parteistellung innehatte und dieses deshalb für das tagende Gericht nicht bindend ist. Zudem hielt das Bundesgericht auch explizit fest, dass allenfalls eine persönliche Haftung des Beklagten aus Art. 52 BVG vorliege (Erw. 8.2.2.2). Dieser Auffassung war auch bereits die Vorinstanz, das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, welches im Entscheid vom 25. November 2004 (Verfahren BV.2000.00070) ebenfalls explizit festhielt, allenfalls hafte der Beklagte persönlich aus Art. 52 BVG (Erw. 4.4.5). Auch an dieses Urteil ist das tagende Gericht nicht gebunden, aufgrund der fehlenden Parteistellung des Beklagten.