einen massgeblichen Einfluss auf die Entscheide bezüglich der Anlagetätigkeit der D.________-AS gehabt hätte. Auch wenn die Stiftungsratssitzungen (nachfolgend: SR- Sitzungen) der D.________-SS und -AS von 1985 bis Ende 1994 gemeinsam durchgeführt wurden, sei es doch letztendlich der SR der D.________-AS – dessen Mitglied der Beklagte nicht war – welcher die Verantwortung für die Anlagegeschäfte trug. Die Tatsache, dass er den vorgeschlagenen Geschäften jeweils – informell – zustimmte, sei ferner nicht durch eine intensive, entscheidwesentliche Einflussnahme gekennzeichnet gewesen, als die getätigten Anlagen im SR der D.________-AS zu keinem Zeitpunkt umstritten waren.