Selbst wenn er in der Startphase an der Konzeption im Sinne der Ausarbeitung der Statuten der D.________-SS mitgewirkt hätte, so war es am Ende doch der Stiftungsrat (nachfolgend: SR) der D.________-SS, namentlich der Vertreter der Stifterfirma L.________ AG, B.________, selber, welcher das vorgeschlagene System befürwortete und es – aufsichtsbehördlich genehmigt – schliesslich auch umsetzte. Eine blosse Mithilfe bei Entscheiden, so etwa die Vorbereitung der Entschlussfassung durch die Bereitstellung u. a. juristischer Grundlagen, genüge nicht, um gemäss Art. 52 BVG verantwortlich zu sein (Erw. 8.2.2.1 mit Hinweisen).