Das Bundesgericht hielt fest, dass keine genügenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beklagte massgeblich an der Erfindung und Weiterentwicklung des letztendlich zu massiven finanziellen Verlusten führenden Anlagesystems beteiligt gewesen war. Selbst wenn er in der Startphase an der Konzeption im Sinne der Ausarbeitung der Statuten der D.________-SS mitgewirkt hätte, so war es am Ende doch der Stiftungsrat (nachfolgend: SR) der D.________-SS, namentlich der Vertreter der Stifterfirma L.________ AG, B.________, selber, welcher das vorgeschlagene System befürwortete und es – aufsichtsbehördlich genehmigt – schliesslich auch umsetzte.