auf Ende Februar 1985 verliess, beleuchtete dieser Entscheid namentlich den kurzen Zeitraum vom 13. September 1984 (Gründung D.________-AS und -SS) bis Ende Februar 1985. Das Bundesgericht hielt fest, dass keine genügenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beklagte massgeblich an der Erfindung und Weiterentwicklung des letztendlich zu massiven finanziellen Verlusten führenden Anlagesystems beteiligt gewesen war.