b) Die Verantwortlichkeit des Beklagten im Zusammenhang mit dem Zusammenbruch der D.________ wurde indirekt vom Bundesgericht im Entscheid B 15/05 vom 29. März 2006 bereits einmal beleuchtet. Dabei ging es aber einzig um seine Rolle als Mitarbeiter der F.________ und um die Frage, ob diese durch den Beklagten faktisch zum Organ der D.________ wurde. Da der Beklagte die F.________ auf Ende Februar 1985 verliess, beleuchtete dieser Entscheid namentlich den kurzen Zeitraum vom 13. September 1984 (Gründung D.________-AS und -SS) bis Ende Februar