BVG abstützen. Wie bereits erläutert, wird vorliegend einzig ein Anspruch geltend gemacht, welcher sich aber auf zwei verschiedene Rechtsnormen abstützt, weshalb eine Unterscheidung nicht erforderlich und damit die Klage genügend substanziiert ist. Schliesslich ist zusammen mit der Klägerin festzuhalten, dass es sich beim rechtlichen Gehör um ein verfassungsmässiges Recht gegenüber dem Staat handelt und die Klägerin mit ihrer Klageschrift und ihren Stellungnahmen das rechtliche Gehör des Beklagten gar nicht verletzen kann.